AnaCredit - Harmonisierung des Meldewesens bei höchstmöglicher Granularität der Informationen
Das Analytical Credit Data Set, kurz AnaCredit, ist ein europäisches Projekt zum Aufbau einer harmonisierten Datenbasis für die Inanspruchnahme und Vergabe von Krediten. AnaCredit wird eine Reihe wichtiger Zentralbankaufgaben des Eurosystems, wie zum Beispiel die Geldpolitik, das Risikomanagement und die Finanzstabilitätsüberwachung unterstützen.
AnaCredit ist eine regulatorische Anforderung, die am 18. Mai 2016 durch die Europäische Zentralbank (EZB) an alle europäischen Kreditinstitute gerichtet wurde. In der ersten Stufe müssen ab September 2018 detaillierte Daten zu allen an nicht-natürliche Personen vergebenen Krediten mit einem Volumen ab EUR 25.000 Euro an die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
Auf dem Weg zur allwissenden Aufsicht?
Die Meldung muss über bereits bestehende Meldepflichten hinaus abgegeben werden. So entsteht ein Kreditregister, das die EZB bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungspflicht unterstützen soll. Erste Testmeldungen werden bereits ab dem zweiten Halbjahr 2017 erstellt. Weitere folgen, beispielsweise sollen ab dem dritten Quartal 2019 Kreditderivate und außerbilanzielle Posten gemeldet werden.
Im Rundschreiben 38/2017 vom 16.06.2017 hat die Deutsche Bundesbank den Zeitplan für die Einführung der AnaCredit aktualisiert:
Wesentlicher Aufbau der Meldung
Die für AnaCredit zu erhebenden Daten (siehe Tabelle) werden grundsätzlich zwischen Stammdaten, Kreditstammdaten und dynamischen Kreditdaten unterschieden.
Die Meldefrequenz wird für jedes Meldeschema einzeln definiert und ist für alle in der Tabelle enthaltenen Merkmale gültig. Für die dynamischen Kreditdaten ist eine monatliche Meldefrequenz vorgegeben. Die Vertragspartnerstammdaten werden in der Regel nur einmalig beziehungsweise bei Änderungen gemeldet. Kreditstammdaten unterliegen dagegen einer quartalsweisen Meldepflicht.
Nr. |
Meldeschema |
Melde-Frequenz |
Anzahl |
∑ |
1 |
Referenzdatei zur Gegenpartei (u.a. Name) |
einmalig |
23 |
95 |
2 |
Daten zu den Instrumenten (u.a. Art des Instruments) |
einmalig |
23 |
|
3 |
Finanzinformationen zu den Instrumenten (u.a. Zinssatz) |
monatlich |
11 |
|
4 |
Beziehungsinformation zwischen Gegenpartei und Instrument (u.a. Kreditnehmer) |
einmalig |
1 |
|
5 |
Gesamtschuldnerinformation (Betragsangabe pro Schuldner) |
monatlich |
1 |
|
6 |
Rechnungswesen Information (u.a. Buchwert) |
quartalsweise |
16 |
|
7 |
Daten zur Absicherung des Instruments (u.a. Sicherheitenwert) |
einmalig |
9 |
|
8 |
Beziehungsinformation zwischen Instrument und erhaltener Absicherung (u.a. zugewiesener Sicherheitenwert) |
monatlich |
2 |
|
9 |
Information zum Risiko der Gegenpartei |
quartalsweise |
1 |
|
10 |
Ausfallinformation zur Gegenpartei |
monatlich |
2 |
|
|
Vertragskennung |
6 |
Meldeerleichterungen
Rund 750 kleine Banken, deren kumuliertes Kreditvolumen zusammen < 2 % des nationalen AnaCredit-Volumens ausmacht, müssen nach Ankündigung der Deutschen Bundesbank voraussichtlich einen reduzierten Umfang (maximal 26 Attribute) melden.
Im Rahmen eines sogenannten Grandfatherings entfällt für 17 Attribute aus den Dimensionen "Kunden" und "Vertrag" grundsätzlich die Meldepflicht für das Bestandsgeschäft. Kommt es mit einem solchen Kunden ab September 2018 zu Neugeschäft, müssen entsprechende Attribute des Kunden nacherhoben und gemeldet werden. Die Meldung von "Bestandskrediten" (vor dem 1. September 2018 vergebene Kredite) wird um die laut Verordnung maximal möglichen 17 Merkmale reduziert, die typischerweise nicht in den IT-Systemen der Banken hinterlegt sind. Damit berücksichtigt die Bundesbank die Kosten der aufwändigen IT-Nacherfassung.
Wir unterstützen Banken bei diesen neuen Herausforderungen
Viele Banken haben zum aktuellen Zeitpunkt die granularen Meldedaten noch nicht vorliegen beziehungsweise analysiert. Da bereits ab dem zweiten Halbjahr 2017 Testmeldungen an die Bundesbank erfolgen sollen, ist der Druck für die Kreditinstitute hoch.
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